Satzung Förderverein SG Obermeiser/Westuffeln e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein SG Obermeiser/Westuffeln e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 34379 Calden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hofgeismar eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Obermeiser und Westuffeln durch ideelle und finanzielle Unterstützung
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen

Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Fußball-Abteilung der SG Obermeiser/Westuffeln, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer Auslagenersatz. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff. AO). Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der §2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
  2. Für die Mitgliedschaft von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Sie ist endgültig.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes, des weiteren durch Auflösung des Vereins.

  1. Der Austritt ist dem Vorstand zum Schluß des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor dem Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben. Der Beschluß ist endgültig.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgehalten.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem erweitertem Vorstand- den Beisitzern
  1. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
  5. Der Vorstand kann für die Umsetzung seiner Aufgaben und Ziele Beisitzer benennen. Die Beisitzer werden ebenfalls für eine 2jährige Dauer berufen. Die Beisitzer haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen mit der Bekanntgabe der entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
    • der Vorstand im Vereinsinteresse für notwendig hält
    • ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§10 Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.   §11 Auflösung des Fördervereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, gemäß §2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Fördervereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, zu 50 % an die Fußballabteilung des VfL Obermeiser e.V. sowie zu 50 % an die Fußballabteilung des TV Westuffeln e.V.  Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Fußballsports im Sinne der Satzung zu verwenden.

§12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der vorliegenden Form durch die Gründungsversammlung am 20.10.2007 in Calden-Obermeiser beschlossen.

 

Calden, den . 12 März 2008